Es ist 18 Uhr an einem beliebigen Tag in der Woche – die Verkehrssituation verhindert, dass man den verdienten Feierabend genießen kann. Während man im Auto zum tausendsten Mal eine von Robbie Williams Balladen läuft, vergeht Minute um Minute und man kommt nicht vom Fleck. Da fallen einem die Rettungswagen direkt ins Auge – in so einem müsste man nun sitzen, dann wäre der Feierabend in greifbarer Nähe. Aber warum dürfen diese eigentlich so schnell fahren und wer gestattet ihnen dieses?
- Allgemeines
Rettungswagen (und weitere Institutionen) können die sog. Sonderrechte und das Wegerecht in Anspruch nehmen. Die Sonderrechte nach § 35 StVO verleihen den entsprechenden Fahrzeugen zwar nicht mehr Rechte gegenüber den sonstigen Verkehrsteilnehmern, sie befreien aber von den Regelungen der StVO – sodass sie dadurch schneller die Einsatzstelle erreichen können. Das Wegerecht nach § 38 StVO hingegen gebietet den sonstigen Verkehrsteilnehmern, dass diese sofort freie Bahn zu schaffen haben.
- Sonderrechte
„Sonderrechte sind die an bestimmte Organisationen durch § 35 StVO verliehenen oder aufgrund von § 46 StVO vergebenen und an konkrete Einsatzsituationen gebundenen Befreiungsmöglichkeiten von den Regeln der StVO.“ Kurz: Sonderrechte sind besondere Rechte im Straßenverkehr für besondere Gruppen und Personen. Diese stehen insbesondere nach § 35 Abs. 5a StVO dem Rettungsdienst zu.
Voraussetzung dafür ist, dass ein Rettungsdienstfahrzeug zur Rettung von Leben oder der Gesundheit eingesetzt wird und dabei höchste Eile geboten ist. – Wann das genau der Fall ist, geht auf eine Ermessensentscheidung des Fahrers zurück. Dabei wird nach Abs. 5a beim Rettungsdienst auf das Fahrzeug abgestellt. Bei anderen Einrichtungen (Feuerwehr, Katastrophenschutz) wird nach Abs. 1 auf die Institution selbst abgestellt (Mitgliedschaft in der Organisation und ein entsprechender Eilfall reichen dann also aus!).
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Fahrer von den Regeln der StVO befreit. Dieses erfolgt aber nicht schrankenlos, denn die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach § 35 Abs. 8 StVO zu beachten. Es darf also zu keiner Schädigung oder Gefährdung des sonstigen Straßenverkehrs kommen.
III. Wegerecht
Das Wegerecht ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt. Abs. 2 von § 38 StVO besagt, dass der isolierte Einsatz von Blaulicht kein Wegerecht einräumt, sondern nur der Warnung des sonstigen Verkehrs dient.
Auch das Wegerecht setzt voraus, dass höchste Eile bzgl. einer der in § 38 Abs. 1 StVO genannten Gründe geboten ist (u.a. zur Rettung von Menschenleben, Abwendung schwerer Gesundheitsschäden). Dazu kommt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß mit Sondersignalen (Blaulicht) ausgestattet sein muss – insb. also Rettungswagen, Polizeifahrzeuge.
Die betroffenen Verkehrsteilnehmer haben dann sofort dafür zu sorgen, dass die Fahrbahn geräumt wird – sei es, das man in eine Kreuzung bei Rot einfahren muss oder kurzzeitig auf den Bürgersteig ausweicht.
Im nächsten Teil dieser Serie wird es um die Problemfälle bzgl. des Sonder- und Wegerechts gehen.