Der folgende Artikel möchte Euch anhand ausgewählter Fallbeispiele zeigen, auf welche (rechtlichen) Probleme ihr ggf. auf einem Sanitätsdienst treffen könntet. Bewusst wird zunächst die Situation geschildert und erst ein Absatz später die Lösung vorgestellt – überlegt nach dem Problemaufriss doch zunächst selbst, wie ihr (intuitiv) an die Sache herangehen und euch verhalten würdet.
I. Vorgaben des Veranstalters auf einem Sanitätsdienst – Inwiefern binden diese uns?
Wir kommen auf einem x-beliebigen Sanitätsdienst an und setzen uns – wie üblich – zunächst mit dem Veranstalter in Verbindung. Von diesem erhalten wir nun nicht nur seine Kontaktdaten und das Gelände gezeigt, sondern er gibt uns weitere Vorgaben bzgl. des Dienstes. Beispielsweise teilt er uns mit, dass wir „die Einsatzjacke innerhalb eines bestimmten Gebäudes nicht tragen sollen“ (weil dies für Unruhe sorgen könnte), oder wir uns nur in bestimmten Räumen des Gebäudes aufhalten dürfen. Seid ihr an diese Vorgaben gebunden?
Grundsätzlich ist der Sanitätsdienst dem Veranstaltungsleiter untergeordnet, sofern nichts anderes festgelegt ist. Dabei handelt der Sanitätsdienst grundsätzlich weisungsgebunden, d.h. zum Beispiel das Ende oder der Umfang wird durch den Veranstaltungsleiter oder durch die Auflagen der Genehmigung festgelegt. Entsprechende Anweisungen können z.B. auch in Bezug auf den Standort von Sanitätstrupps ergehen, oder die Zulässigkeit des Einfahrens in den Veranstaltungsraum.
Daher wäre die Weisung sich nur in bestimmten Räumlichkeiten aufhalten zu dürfen, durchaus zulässig und wäre von uns zu beachten.
Weisungsfrei handelt der Sanitätsdienst im Bereich seiner fachlichen Zuständigkeit, d.h. der Versorgung der Patienten. Darunter fällt auch die Wahrung des Eigenschutzes der Helfer, sodass die Kleidungsordnung – zumindest vom Veranstalter – nicht beeinflusst werden kann.
II. Pennen während des Dienstes – ein absolutes No-Go?!
Der Sanitätsdienst beginnt um 18 Uhr und dessen Ende ist gegen 2 Uhr geplant. Wir besetzen den Dienst mit drei Sanitätern. Da die Gäste der Veranstaltung jedoch einfach nicht gehen wollen, beendet der Veranstalter den Sanitätseinsatz nicht. Stunde um Stunde vergeht – die Aufnahmefähigkeit und Aufmerksamkeit der Sanitäter schwindet. Daraufhin entschließt sich einer der Sanitäter sich an geeigneter, abgelegener Stelle schlafen zu legen. Er ist für alle anderen sofort erreichbar. – Ist ein solches Verhalten hinnehmbar?
Vielleicht etwas überraschende Antwort, aber: Ein solches Verhalten ist durchaus zulässig. Dies natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen, aber grundsätzlich wird der Schlaf der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft dienen, sodass er der langfristigen Absicherung des Dienstes eher zuträglich ist.
Wichtig ist aber zum einen, dass die betreffende Person jederzeit erreichbar ist, dass sie zum anderen „einsatzbereit“ bleibt (also bei Bedarf binnen kürzester Zeit wieder Teil des Geschehens werde kann) und zum anderen, dass sich nicht alle Sanitäter gleichzeitig schlafen legen sollten. Natürlich ist es völlig legitim, dass sich die Sanitäter der Reihe nach zur Ruhe legen und sich dann abwechseln.
Gerade weil diese Tätigkeit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft dient, kann ein solches Verhalten auch nicht vom Auftraggeber unterbunden werden. Die Sanitäter entscheiden selbst, wie sie ihre Aufgaben bewerkstelligen und wie sie am sichersten und längsten einsatzbereit bleiben.