Ist doch alles geregelt?! – Die Patientenverfügung

Immer häufiger trifft man während Behandlungen auf Angehörige, die bei Durchführung einer Maßnahme auf eine mögliche vorhandene Patientenverfügung hinweisen. Dieser Artikel möchte euch die Grundlagen der Patientenverfügung und den Umgang damit erläutern.

I. Formelle Voraussetzungen

Eine Patientenverfügung muss zunächst schriftlich abgefasst sein, § 1901a Abs. 1 BGB. Eine solche Erklärung kann nur von einem Volljährigen abgegeben werden und muss am Ende der Erklärung handschriftlich unterschrieben sein – das meint auch, dass nach jeder Ergänzung oder Änderung die Verfügung wiederum mit Datum zu unterschreiben ist.

Eine Patientenverfügung kann jedoch jederzeit – formlos – wiederrufen werden.

II. Welche Grundaussagen trifft eine Patientenverfügung?

Noch vor einer gesetzlichen Regelung, die sich jetzt in den § 1901a und § 1901b BGB findet, hat der BGH mit Entscheidung vom 17.03.2003 (Az.: XII ZB 2/03) festgehalten, dass eine Patientenverfügung verbindlich ist.

Hintergrund ist, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht zu beachten. Jede medizinische Behandlung muss den Willen des Patienten berücksichtigen.

III. Was ist zu tun, wenn eine Patientenverfügung gerade nicht vorliegt?

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder deren Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation nicht zutrifft, hat der Betreuer/Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Patienten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, § 1901a Abs. 2 BGB. Dabei sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten zu berücksichtigen.

Der behandelnde Arzt – auch Notärzte – prüft daher zunächst, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert sind. Er erörtert diese Maßnahme mit dem Betreuer/Bevollmächtigten (ggf. mit nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen) unter Berücksichtigung des Patientenwillens. Auf dieser Grundlage trifft er seine Entscheidung nach § 1901a BGB: Entweder wird die indizierte ärztliche Maßnahme durchgeführt oder unterlassen.

Wenn der Patient nicht ansprechbar ist und dessen Angehörige dem Notarzt nicht die Patientenverfügung vorlegen können, muss der Notarzt alle Maßnahmen ergreifen, um den Patienten am Leben zu erhalten. Während der Reanimation können jedoch weitere wichtige Informationen für eine verantwortungsvolle Entscheidung gesammelt werden.

Das vorstehende gilt gerade auch für das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal. Wenn kein Arzt zugegen ist bzw. keine Entscheidung des behandelnden Arztes aktuell vorliegt, muss das Sanitäts-/Rettungsdienst-Personal alles in ihrer Macht tun, um den Patienten am Leben zu halten. Es kann jedoch versucht werden einen Arzt fernmündlich zu erreichen und sich mit diesem abzusprechen.

IV. Zusammenfassung:

Nach folgendem Schema sollte bei Fragen bzgl. Patientenverfügungen vorgegangen werden:

  1. Zunächst ist danach zu differenzieren, ob eine schriftliche Verfügung am Ort vorliegt oder nicht.
  2. Liegt eine schriftliche Verfügung nicht vor, so wird der mutmaßliche Wille ermittelt, wobei konkrete Anhaltspunkte in die Beurteilung mit einfließen (insb. frühere Aussagen bzw. Überzeugungen des Patienten).
  3. Liegt eine schriftliche Verfügung vor, so soll dieser auch Geltung verschafft werden. Es muss daher überprüft werden, ob die frühere Verfügung mit der tatsächlichen Situation zu vereinbaren ist (hat der Patient ggf. anderslautende Aussagen getätigt? Liegt überhaupt der Krankheitsfall vor, den die Verfügung benennt?).

2 Kommentare

    • Kaffeekeks22 auf 24. Mai 2021 bei 17:23
    • Antworten

    Hallo Dominik,

    vielen herzlichen Dank für Ihren interessanten Artikel zum Thema Patientenverfügung.
    Sehr verständlich, präzise und besonders die Zusammenfassung sehr gelungen formuliert – wieder ein wenig schlauer – dafür ein herzliches Dankeschön!

    Beste Grüsse und alles Gute für Sie!

    • Richard auf 10. August 2021 bei 11:49
    • Antworten

    Hallo Dominik,
    Danke für die gut Zusammenfassung! Leider befassen sich viel zu wenig Menschen mit dem Thema. Sehr gut ist auch dein Schema nach dem vorgegangen werden soll, dass macht es auch für Laien sehr verständlich.

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