Erste-Hilfe leisten in jeder Situation? – Teil 1

Grundsätzlich muss jeder von uns Erste Hilfe an einem Unfallort leisten. Dabei steht uns eigentlich keine Wahl zu, denn der Gesetzgeber verlangt von jedem nach Kräften zu helfen – deshalb wird der § 323c StGB, der sich mit der unterlassenen Hilfe beschäftigt, auch “Samariter”-Paragraph genannt.

Aber gibt es Situationen in denen ich vielleicht keine Hilfe leisten muss? – Dieser Artikel möchte euch einige Grenzsituationen aufzeigen und erklären, ob Erste Hilfe geleistet werden muss oder nicht.

Lest euch die geschilderten Situationen am Besten zunächst einmal durch und macht Euch eure eigenen Gedanken – wie würdet Ihr euch in der Situation verhalten? – Danach könnt ihr Euch gerne der (manchmal überraschenden) Lösung widmen.

Fall 1:

Klaus und seine Sophie schweben auf Wolke 7. Die Geburt des Nachwuchses steht unmittelbar bevor. Die Wehen treten in immer kürzeren Abständen auf und die beiden machen sich auf den Weg in das nächstgelegene Krankenhaus. Sophie erleidet immer stärkere Wehen und Klaus wird immer unruhiger und sorgt sich darum, ob er das Krankenhaus rechtzeitig erreichen wird. Während der Fahrt kommen Sie an einem Motorradunfall vorbei – fahren jedoch weiter, damit sie rechtzeitig vor der Geburt des Kindes das Krankenhaus erreichen. Rückblickend fragt sich Klaus, ob er hätte Erste Hilfe leisten müssen und er sich ggf. wegen Unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht hat.

Was denkt Ihr, wie stellt sich die rechtliche Situation hier da?

 

Zunächst die beruhigende Nachricht für alle werdenden Eltern: Klaus und Sophie haben sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht. Denn der Gesetzgeber verlangt die Erste Hilfe nur dann, wenn es auch tatsächlich möglich und zumutbar ist, diese durchzuführen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wenn man wollte, könnte man verlangen, dass die Beiden ggf. die Leitstelle per 112 über den Unfall informieren, mehr kann aber keinesfalls verlangt werden.

 

Wie stellt sich die SItuation aber im Fall 2 dar?

Das Kind von Klaus und Sophie ist mittlerweile gesund auf die Welt gekommen. Nun möchte sich Klaus einen besseren Job zulegen. Dafür hat er heute ein Bewerbungsgespräch. Leider ist er viel zu spät dran und kommt wiederum an einem Verkehrsunfall vorbei. Auch heute denkt Klaus sich, dass ja wohl niemand von ihm verlangen könne, nun Hilfe leisten zu müssen. Schließlich geht es um die Zukunft seiner Familie.

Liegt Klaus mit der Einschätzung richtig?

 

Leider liegt Klaus dieses Mal nicht richtig. In dieser Situation war es ihm durchaus zumutbar Erste Hilfe zu leisten. Denn den potentiellen Arbeitgeber hätte er über seine Verspätung informieren müssen und zunächst die notwendigen Maßnahmen einleiten müssen. Hier sagen die Gerichte, dass es nicht unzumutbar ist Erste Hilfe zu leisten. Denn das Bewerbungsgespräch kann im Zweifelsfall nachgeholt oder verschoben werden.

 

An fast alles hat Klaus im folgenden Fall 3 gedacht, nur etwas Wichtiges hat er leider vergessen:

Klaus hat das Vorstellungsgespräch in Hamburg erfolgreich hinter sich gebracht und gönnt sich nun von den Gehaltsaussichten beflügelt ein Fischbrötchen. Sodann macht er sich im Dunkeln auf den Heimweg zu Sophie und seinem Kind. Leider bekommt ihm das Brötchen aber nicht gut: Ihm wird während der Fahrt immer schlechter und schlechter. In seiner absoluten Verzweiflung stellt er sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen ab, betätigt die Warnblinkanlage und begibt sich hinter die Leitplanke in ein Gebüsch, um sich dem Fischbrötchen entledigen zu können. Da es dunkelste Nacht geworden ist, übersieht ein anderes Fahrzeug den PKW von Klaus und fährt auf diesen drauf. Es kommt zu Sach- und Personenschäden und einem anschließenden Gerichtsverfahren.

Könnte man Klaus irgendeinen Vorwurf machen – muss er sich vielleicht an dem entstandenen Schaden beteiligen?

 

So verwunderlich es klingen mag, aber Klaus wird hier ein Mitverschulden angelastet, denn er hat den Unfall zumindest teilweise mit verursacht: Denn er hat es unterlassen, sein Warndreieck aufzustellen und damit den fließenden Verkehr rechtzeitig auf sein stehendes Fahrzeug hinzuweisen. Dies hat das entscheidende Gericht berücksichtigt und dem Betroffenen – in unserem Fall Klaus – zwar durchaus Schadensersatz zugesprochen, diesen Anspruch aber um ca. 30 % aufgrund seines mitursächlichen Verhaltens gekürzt.

 

Weitere interessante Situationen folgen im 2. Teil am nächsten Montag!

 

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