Einsatzfahrt-Filmer – Sollen sie doch filmen?

Auf verschiedenen Social Media-Seiten finden sich zahlreiche Privatpersonen, die sich zum Hobby gemacht haben, Einsatzfahrten von Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdienst zu filmen und diese Aufnahmen ins Internet zu stellen. Teilweise wird mit Professionellem Equipment die Ausfahrt der Rettungsfahrzeuge von der jeweiligen Rettungswache festgehalten, oder auf Übungen vom Mittelstreifen aus direkt draufgehalten, wie die Helfer anrollen. Einige Helfer verstehen das als Verehrung, manche möchten sogar einen besonders guten Eindruck hinterlassen. Unter Begriffen wie Pressluftgruß, Hornkonzert oder Filmergruß werden die Filmenden „gegrüßt“ und ihnen zugewunken. Andere Kollegen, sind regelrecht genervt von dem Phänomen unter den meist jugendlichen Dokumenteuren. Doch sind diese Aufnahmen zulässig?

Zunächst einmal, möchten wir uns die Seite der Straßenverkehrsordnung ansehen. Dort finden wir unter §25 der StVO das vorgeschriebene Verhalten von Fußgängern: Gehwege sind zu benutzen, Absperrungen sind nicht zu überschreiten. Die Fahrbahn ist auf dem kürzesten Wege zu überqueren. Somit können wir schon einmal festhalten, dass die Fahrbahn nicht betreten werden darf, um auf dieser zu stehen und zu filmen. Dass sich eine Benutzung des Smartphones während der Fahrt ausschließt, ist selbstverständlich. Die Nutzung einer Kamera während der Fahrt kann aber auch das Außerachtlassen der Sorgfaltspflicht darstellen und im Zweifel die Schuldfrage bei Unfällen zulasten des Filmenden verschieben. Da es sich dabei um grobe Fahrlässigkeit handeln kann, ist es ebenfalls denkbar, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Zahlung von Schäden ablehnt.

Nun, da wir geklärt haben, von welchem Ort aus gefilmt werden dürfte, wenden wir uns um die Zulässigkeit der Aufnahmen. Selbstredend sollte es auch hier klar sein, dass das Filmen von Verunfallten, von Erkrankten und von Personen in Hilfloser Lage nicht nur rechtlich problematisch ist, sondern auch Menschlich nicht in Ordnung ist! Nun gibt es aber auch die sogenannte Panoramafreiheit, die aussagt, was in der Öffentlichkeit fotografiert bzw. gefilmt werden darf. Grundsätzlich sind somit Werke zur Fotografie freigegeben, die der Künstler an einem Öffentlichen Ort aufgestellt hat und es der Allgemeinheit widmet. Somit muss er auch akzeptieren, dass das Werk fotografiert wird. Nun wird es aber interessanter: Das Werk muss sich bleibend an einem Öffentlichen Ort befinden. Da damit bereits die Reichstagsverhüllung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes als nicht bleibend eingestuft wurde, kann auch hier davon ausgegangen werden, dass, egal wie kunstvoll ein RTW verziert wurde, dieser nicht bleibend im öffentlichen Raum steht (da der RTW sich nach dem Einsatz wieder in die Wache begeben wird, was einen nicht öffentlichen Ort darstellt) und somit eine gewerbliche Nutzung der Bilder nicht zulässig ist. Das schließt z.B. eine Monetarisierung durch Werbeeinnahmen auf Social Media-Netzwerken eindeutig aus!

Nun bleibt zu klären, ob die Anfertigung der Fotografie erlaubt ist und inwiefern genutzt werden dürften. Hierbei gibt es immer wieder die Auffassung, dass Personen auf Fotos, die als Beiwerk mit aufgenommen werden, keinen Anspruch auf Unterlassung der Fotografie haben. Das kann allerdings nicht pauschal gesagt werden, und es ist im Zweifel eine Einzelfallentscheidung. Das Recht am eigenen Bild gibt auch auf diesen Bildern und Filmen, also das Recht am eigenen Bild der Fahrer und Beifahrer, welche oft genug auf diesen Videos zu erkennen sind. Der Berufsstand oder das öffentliche Zeigen einer Person ist da ebenfalls kein Hinderungsgrund. Somit muss spätestens vor einer Veröffentlichung die rechtswirksame Zustimmung der erkennbaren Personen eingeholt werden. Rechtswirksamkeit bedeutet: Die Person muss voll Geschäftsfähig sein, muss Willensfähig sein und die Einwilligung ausdrücklich Erteilen oder zweifelsfrei durch das Verhalten erklären. Ein Pressluftgruß stellt dies m.E. nicht dar, da der Horneinsatz auch andere Gründe haben könnte! Im Übrigen, auch Passanten sind nach der Einwilligung zu fragen. Auch ein Winken des Fahrers stellt kein eindeutiges Verhalten der Zustimmung zur Veröffentlichung dar, maximal die Einwilligung zur Aufnahme.

Fazit: Einsatzfahren zu filmen, ist schon rechtlich schwierig genug. Diese auch noch ins Internet zu stellen, ist mehr als dünnes Eis – wir hören das Eis schon brechen! Die Folge davon kann nämlich eine Abmahnung sowie eine Unterlassungsverfügung sein – die Kosten dafür wird sicherlich nicht die Einsatzkraft tragen wollen.

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