In diesem Artikel möchten wir Euch über den Katastrophenfall informieren. Was ist ein „Katastrophenfall“ überhaupt? Wer bestimmt, wann dieser vorliegt? Was sind meine Rechte und Pflichten als Helfer? Und natürlich der vielleicht wichtigste Aspekt: Muss mich der Arbeitgeber freistellen und verliere ich dadurch meinen Entgeltanspruch für die Zeit des Einsatzes?
Zunächst aber folgender Hinweis: Katastrophenschutzrecht ist Ländersache. Deshalb können wir hier nicht die Rechtslage für alle Bundesländer darstellen, sondern werden die Darstellung auf die Rechtslage in Niedersachsen beschränken. Die (Katastrophenschutz-)-Gesetze sind aber zumeist deckungsgleich und weisen häufig nur kleinere Differenzen auf.
A. Was ist der Katastrophenfall?
Eigentlich eine profane Frage: Was ist eine Katastrophe? – Darunter kann sich doch jeder etwas vorstellen. Für den einen ist es die gescheiterte Beziehung, für den anderen das schlechte Klausurergebnis und für einen Dritten wieder etwas anderes. Damit aber alle unter einem Katastrophenfall das gleiche verstehen, definieren alle Katastrophenschutzgesetze den Begriff der „Katastrophe“.
Im niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz heißt es in § 1 Absatz 2: „Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert.“
Kurz gefasst: Es sind wichtige Rechtsgüter gefährdet (insb. Leib und Leben der Bevölkerung) und es reicht nicht mehr, dass eine einzelne Behörde oder Organisation handelt, sondern es ist eine zentrale Leistung – also die Bündelung verschiedener Kräfte – notwendig.
B. Wer bestimmt, wann der Katastrophenfall vorliegt?
Es stellt sich nun die Folgefrage, wer denn festlegt, wann ein Katastrophenfall vorliegt oder nicht? Der eine sagt, dass bei der Lage eine zentrale Leitung notwendig ist, der andere verneint dies hingegen. – Letztendlich entscheidet dies der Hauptverwaltungsbeamte, also in den Städten der Bürgermeister und für die Landkreise der Landrat (§ 20 NKatSG).
Erst ab dem Zeitpunkt in dem der Hauptverwaltungsbeamte den Katastrophenfall festgestellt hat, gelten die besonderen Regelungen des Katastrophenschutzgesetzes.
C. Welche Sondervorschriften existieren denn nun?
Wir wollen hier jetzt nicht alle Sonderregelungen präsentieren – das würde selbst bei den engagierten Lesern zur Ermüdung führen. Die wichtigsten Regelungen sollen nun aber kurz präsentiert werden:
Pflicht zur Hilfeleistung:
Egal, ob ich Mitglied einer Organisation bin oder nicht – ich habe nach Kräften während einer Katastrophenlage Hilfe zu leisten.
§ 28 Abs. 1 des niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes statuiert die Pflicht zur Hilfeleistung. Jede Person ist verpflichtet, bei der Katastrophenbekämpfung Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Einsatzkräfte nicht ausreichen und sie von der Katastrophenschutzbehörde dazu aufgefordert wird. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.
Für die Dauer des Einsatzes werden die Helfer den Mitgliedern der Hilfsorganisationen gleichgestellt.
Bündelung der Kräfte:
Nach § 16 Abs. 1 Nds. KSG unterstehen die Einheiten und Einrichtungen zur Katastrophenbekämpfung und bei Katastrophenschutzübungen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde. Dies ist die jeweils zuständige Kommune.
Freistellung von der Arbeit:
Aus § 17 Abs. 3 Nds. KSG ergibt sich, dass aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Katastrophenschutz den Helferinnen und Helfern keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen dürfen. Nehmen sie an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme [….] von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
Mitglieder von Hilfsorganisationen haben daher einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitsleistung. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber jedoch das Recht, sich den Ausfall von der jeweiligen Organisation unter Umständen ganz oder teilweise erstatten zu lassen. Daher müssen die betroffenen Mitarbeiter weder die fehlende Arbeitsleistung nachholen, noch Urlaub nehmen.
Da durch einen solchen Katastrophenfall und der entsprechenden Freistellung des Arbeitnehmers eine Arbeitskraft verloren geht, haben Arbeitnehmer den Arbeitgeber so früh wie möglich über den (möglichen) Einsatz zu informieren. Das heißt, sie sind verpflichtet, sich beim Vorgesetzten abzumelden, falls möglich den Einsatzort mitzuteilen sowie über das voraussichtliche Ende des Einsatzes zu informieren.
Ist der Einsatz dann beendet, so kann der Arbeitnehmer häufig nicht direkt wieder zurück an den Arbeitsplatz, sondern braucht eine Erholungspause. Diese wird ihm auch zugestanden: In § 17 Abs. 3 heißt es weiter: „Helfer sind […] bei der Katastrophenbekämpfung auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach […] freizustellen“. Zur Wiederherstellung der Arbeitskraft ist dem Arbeitnehmer eine gewisse Erholungspause einzuräumen. Wie lang diese jedoch ist, wird – zumindest in Niedersachsen – nicht geregelt und hängt vom Einzelfall ab (insb. wie anstrengend der Einsatz war, wie lange dieser dauerte usw.).
D. Fazit:
Ihr habt gesehen, dass im Falle einer Katastrophe besondere Regelungen gelten und ihr eures Arbeitsentgeltes durch eure Mitwirkung nicht verlustig werdet.
1 Kommentar
Vielen Dank für diesen Beitrag über den Katastrophenfall. Gut zu wissen, dass ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern laut dem Arbeitsrecht keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen dürfen. Ich habe überlegt ein Ehrenamt aufzunehmen und wollte mich daher hier informieren.