Besserer Schutz für Einsatzkräfte durch erneute Gesetzesänderung?

Berichten wir etwa schon wieder über eine Gesetzesänderung? – Ganz genau, denn der Bundesrat hat nun die Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften verabschiedet.

Das Grundproblem bleibt aber, wie der Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), Hartmut Ziebs selbst feststellt, denn „Gesetze verändern noch nicht den Respekt gegenüber Einsatzkräften. Weiter führt er aus, dass erst durch gemeinsam getragene Bündnisaktionen in der Bevölkerung dies gelingen werde.“

Was hat sich denn aufgrund der Verabschiedung des Gesetzes überhaupt geändert?

Nach dem neu zu schaffenden § 114 Strafgesetzbuch (StGB) soll der tätliche Angriff auf Feuerwehrkräfte als selbstständiger Straftatbestand mit einem verschärften Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgestaltet werden.

Darüber hinaus soll der Katalog der Regelbeispiele aus § 113 Absatz 2 StGB erweitert werden. Wird einer der dort genannten Nummern verwirklicht, so wird das Gericht in der Regel eine höhere Strafe für den Täter aussprechen – das Gericht ist dazu aber nicht verpflichtet. Zum einen liegt künftig in der Regel ein besonders schwerer Fall auch dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt und (noch) keine Absicht besteht, diese bzw. dieses zu verwenden. Zum anderen soll in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Das bedeutet: Die Strafe für die Täter erhöht sich schon dadurch, dass sie die Rettungskräfte bei der Arbeit behindern und dies entweder zu mehreren tun oder eine Waffe bei sich tragen. Auf die Absicht die Waffe benutzen zu wollen, kommt es dabei nicht an. Damit soll dem Gefährdungspotential durch bei sich getragene Waffen und das jederzeitige Umschlagen in eine noch gefährlichere Situation für die Helfer und den Patienten Rechnung getragen werden.

Darüber hinaus wird es den neuen Straftatbestand namens “Behinderung von hilfeleistenden Personen” geben. Danach wird auch das Gaffen an Unfallstellen oder Blockieren einer Rettungsgasse unter Strafe gestellt. Dabei ist zur Verwirklichung des Tatbestandes vollkommen irrelevant, ob durch das Blockieren oder Gaffen negative Folgen für den Patienten eingetreten sind. Der Tatbestand wurde schon dann verwirklicht, wenn die hilfeleistenden Personen ihrer Arbeit nicht ordnungsgemäß nachgehen können.

Abschließend ein persönliches Fazit:

Insgesamt stellen die aktuellen Gesetzesänderungen einen Schritt in die richtige Richtung dar und sind insgesamt durchaus zu begrüßen. Langfristig bleibt jedoch abzuwarten, wie die Rechtsprechung die neuen Paragraphen konkret anwenden wird und wie lange auf die neuen Vorschriften zurückgegriffen wird, bevor die Gerichte wieder nur auf die gewohnten Vorschriften abstellen.

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