Wenn eine Richterin während der Urteilsbegründung das Verhalten des Angeklagten als „falsch und dumm“ bezeichnet, dann muss schon etwas Gravierenderes vorgefallen sein.
Doch von Anfang an:
Sanitäter A und B besetzen einen RTW und fahren zum Hamburger Flughafen, um einen Patienten mit Verdacht auf einen Herzinfarkt behandeln zu können. Der Patient wird mit einem Notarzt adäquat behandelt, in den Rettungswagen verbracht und soll nun schnellstmöglich in das nächste Krankenhaus zur weiteren Behandlung gebracht werden. Sanitäter A will gerade die Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn beginnen, als ihn ein privater PKW überholt, direkt vor ihm parkt und damit verhindert, dass er seinen Weg ins Krankenhaus antreten kann.
Es sei nochmals betont, dass das Blaulicht zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet war. Trotzdem verabschiedet sich der Fahrer ausführlich von seiner Begleitung. Um den Fahrer endlich darauf aufmerksam zu machen, dass die Fahrt dringend sei, schaltete der Sanitäter das Martinshorn hinzu und hupte dauerhaft. Aber auch dies bewirkte bei dem Fahrer des privaten PKW überhaupt keine Reaktion, sondern provozierte eher eine Abwehrhaltung. Erst nachdem die Verabschiedung nach mehreren Minuten abgeschlossen war, bestieg der Fahrer seinen PKW und räumte den Weg für den RTW frei.
Das wichtigste vorweg: Der Patient kam noch rechtzeitig ins Krankenhaus und konnte dort angemessen behandelt werden!
Für den Fahrer des PKW kam es hingegen zur Anklage wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 114 StGB). Danach wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.
Tatbestandlich liegen zunächst alle Voraussetzungen vor: So „behindert“ der PKW-Fahrer durch das Versperren des Weges die Arbeit der Sanitäter (bejahend auch u.a. der Fischer-Kommentar zum StGB § 114 Rn. 8).
Der Fahrer rechtfertigte sich unter anderem damit, dass „der Fahrer (des RTW) mit den Armen fuchtelte und schimpfte. Ich habe nicht gedacht, dass der im Dienst ist.“ Er habe das Verhalten des RTW-Fahrers für eine „Provokation eines hitzigen jungen Mannes“ gehalten.
Nach den Feststellungen des Gerichts fehlte es dem Täter jedoch am erforderlichen Vorsatz. Dieser muss zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter den Taterfolg – also die Verzögerung der Rettungshandlung – als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend in Kauf nimmt. Der Täter ging gerade nicht davon aus, dass es sich um einen echten Einsatz handeln würde und sah daher auch nicht die Möglichkeit durch sein Handeln das Rettungspersonal tatsächlich bei einem Einsatz zu behindern.
Natürlich kann man nun einwerfen, dass doch jedem klar sein musste, dass es sich um einen Einsatz gehandelt habe: Das Blaulicht war eingeschaltet, ebenso das Martinshorn, das Hupen des Fahrers sowie dessen Gesten. Soweit korrekt, jedoch stellt der Vorsatz etwas Inneres dar, welches durch äußere Umstände festgestellt werden muss. Aufgrund des Irrtums des Angeklagten über die (tatsächliche) Einsatzfahrt, konnte der Vorsatz nur verneint werden (s. § 16 StGB). Er handelte nicht, um den Einsatz tatsächlich zu verzögern, sondern ging innerlich davon aus, dass er so handeln dürfe.
Spätestens jedoch, wenn einer der Sanitäter ausgestiegen wäre und ihm gesagt hätte, dass er nun wegfahren solle, damit sie ihre Arbeit verrichten können, hätte auch für den PKW-Fahrer klar sein müssen, dass er sich hier nicht länger aufhalten dürfe. Unter normalen Umständen wäre dies jedem durchschnittlichen Bürger aber schon aus den sonstigen Umständen klar gewesen.
Im Ergebnis kam es daher zu einem Freispruch für den angeklagten Fahrer.
Am Rande sei angemerkt, dass der Anwalt des Angeklagten während der Verhandlung vorgeschlagen hatte den Prozess gegen eine Geldbuße von 900 Euro einzustellen. Dies erschien der Staatsanwaltschaft jedoch als zu gering für den Verstoß, sodass aufgrund der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren fortgeführt wurde und es letztlich zu dem Freispruch kam. – Schon dies macht deutlich, dass der Verteidiger des Angeklagten davon ausging, dass es zu einer Verurteilung kommen wird und er daher mit einer Einstellung unter Auflage noch relativ günstig davonkommen wird.
Fazit:
Das Urteil wirft leider mehr Fragen auf als es letztlich beantwortet. Wer ein Fahrzeug mit Blaulicht blockiert, muss immer damit rechnen, dass er hier eine Rettungsmaßnahme verzögert, weist also mindestens Eventualvorsatz auf. Fraglich bleibt darüber hinaus, warum eine Bestrafung wegen Nötigung, die von § 114 StGB nicht verdrängt wird, nicht in Betracht gezogen wurde.