Es muss schon einiges passieren, damit die zuständige Behörde einem Rettungsassistenten die Berufsbezeichnung entzieht.
So aber geschehen in einem aktuellen Fall.
Was war geschehen?
Ein Rettungssanitäter und ein Rettungsassistent absolvieren gemeinsam ihre Schicht auf einer Rettungswache. Bei einem der Einsätze entscheidet der Rettungsassistent eigenmächtig einer älteren Patientin die Medikamente Ketanest und Dormicum zu verabreichen – dies jedoch ohne medizinische Indikation und ohne ärztliche Weisung!
Dies reicht doch noch nicht aus um die Berufsbezeichnung zu entziehen, oder?
Leider war dies die erste bekanntgewordene Verfehlung des Rettungsassistenten für die er wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Damit war aber noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht: Es kam erneut zu einem Gerichtsverfahren, weil der Rettungsassistent erneut Medikamente ohne Indikation verabreichte. Da die Staatsanwaltschaft nun Anklage erheben wollte – die erste Sache wurde im Strafbefehlsverfahren erledigt – wurde die Vergangenheit des Rettungsassistenten untersucht und festgestellt, dass schon mehrmals solche medizinischen Fehlbehandlungen durchgeführt wurden.
Nachdem nun mehrere klare Verfehlungen feststanden und für die Behörde nicht abzusehen war, dass der Rettungsassistent in Zukunft sein Verhalten ändern würde, entzog die zuständige Behörde dem Sanitäter die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ ebenso wie die „Befugnis zur Rettungssanitäterbefähigung“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Anordnung der sofortigen Vollziehung, warum denn das?
Grundsätzlich würde ein Widerspruch oder die Erhebung einer Klage gegen die Entziehung der Berufsbezeichnung die Wirkung haben, dass die getroffene Maßnahme nicht vollzogen werden muss, der Assistent also weiterarbeiten dürfte. Genau das wollte die Behörde natürlich nicht und musste daher die sofortige Vollziehung anordnen. Er konnte somit so viele Klagen und Widersprüche erheben, wie er wollte, er durfte zunächst nicht als Rettungsassistent arbeiten.
Konnte der Rettungsassistent gegen diese Entscheidung irgendetwas tun?
Der Rettungsassistent ging im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – denn er wollte ja so schnell wie möglich wieder arbeiten können – gegen den Entzug der Berufsbezeichnung vor. Jedoch hatte dies nur teilweise Erfolg: Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ sei ordnungsgemäß angeordnet worden. Bzgl. der Befugnis zur Rettungssanitäterbefähigung ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an – der Sanitäter durfte also zumindest bis zur endgültigen Entscheidung als ein solcher weiterarbeiten.
Der Rettungsassistent erhob daraufhin Beschwerde zum OVG Niedersachsen – Az.: 8 ME 213/15 – und wollte dadurch ebenfalls die aufschiebende Wirkung bzgl. der Entziehung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ erreichen. Die Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die Verstöße ordnungsgemäß ermittelt wurden und die Verstöße daher der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde gelegt werden konnten.
Der Wortlaut der Entscheidung findet sich unter folgendem Link:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160000551&psml=bsndprod.psml&max=true
Kurz seien noch einmal die unterschiedlichen Aufgaben der einzelnen Sanitäter dargestellt:
- Rettungsassistent: Die Aufgaben des Rettungsassistenten umfassen die eigenständige Versorgung von Notfallpatienten bis zum Eintreffen des Notarztes. Sie unterstützen den Notarzt bei seinen Maßnahmen und führen eigenverantwortlich Einsätze, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes möglich oder aber eine qualifizierte Betreuung nötig ist, durch. Der Rettungsassistent ist auch im Krankentransport tätig.
- Rettungssanitäter: Die primäre Aufgabe der Rettungssanitäter besteht darin die Versorgung des Patienten einzuleiten und einen ggf. notwendigen Arzt bei der Durchführung von lebenserhaltenden Maßnahmen zu unterstützen. Auch der Rettungssanitäter ist im Krankentransport tätig.
- Rettungshelfer: Der Schwerpunkt der Rettungshelfer liegt im Bereich der qualifizierten Krankentransporte, wo sie zusammen mit einem Rettungssanitäter oder einer höher qualifizierten Fachkraft den KTW besetzen.
- Einsatzsanitäter: Der Einsatzsanitäter assistiert dem sonstigen Rettungspersonal und hält im Notfall bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes die lebenswichtigen Funktionen des Patienten aufrecht.
1 Kommentar
Hallo ich bin Rettungsassistent und möchte wissen ob ich ohne Fachweiterbildung in einer Klinik eine Station übernehmen darf, denn dazu werden wir von der Klinikleitung aufgefordert obwohl ich sagte das wir für so etwas nicht ausgebildet sind.